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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 964/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
ZPO § 286 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.10.2006 - 2 Ca 773/06 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 802,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 22.03.1958 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1999 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Das Schreiben der Beklagten vom 23.03.2006 (Bl. 36 d.A.) beantwortete der Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 27.03.2006 (Bl. 35 d.A.). Mit dem Schreiben vom 30.03.2006 (Bl. 5 d.A.), dem Kläger am 31.03.2006 zugegangen, kündigte die Beklagte dem Kläger (in erster Linie) fristlos.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.10.2006 - 2 Ca 773/06 - (dort S. 2 ff. = Bl. 137 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe seines Urteilstenors hat das Arbeitsgericht (sinngemäß) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht (bereits) mit dem 31.03.2006 aufgelöst worden ist, sondern erst mit Ablauf des 31.05.2006.

Gegen das ihr am 04.12.2006 zugestellte Urteil vom 12.10.2006 (nebst Berichtigungsbeschluss vom 24.11.2006) hat die Beklagte am 13.12.2006 - und erneut am 02.01.2007 - Berufung eingelegt und diese am 19.02.2007 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 15.01.2007, Bl. 172 d.A.) - begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2007 (Bl. 186 ff. d.A.) verwiesen. Dort beanstandet die Beklagte u.a. (s. B. II. 2. h) bb) der Berufungsbegründung, dort S. 24 f. = Bl. 209 f. d.A.), dass das Arbeitsgericht die Aussage des Klägers gegenüber dem Zeugen A. nicht angemessen gewürdigt habe, wonach der Kläger noch 150 Karten für die Kartbahn habe und jemanden suche, um diese kaputt zu fahren (vgl. dazu den Vortrag der Beklagten auf S. 3 des Schriftsatzes vom 07.06.2006 dort unter 2. (= Bl. 33 d.A.)).

Die Beklagte ergänzt dazu:

"dass nach Kenntnis der Beklagten dem Zeugen A. dies 3 oder 4 Tage vor dem Zugang der Kündigung an den Kläger gesagt wurde und der Geschäftsführer der Beklagten dies unmittelbar vor dem Ausspruch der Kündigung erfahren hatte. Da in jedem Fall die Kündigung innerhalb von einer Frist von 2 Wochen nach Erlangung der Kenntnis durch den Zeugen A. erfolgte, kann die Frist durch die Beklagte nicht überschritten worden sein".

Die Beklagte entnimmt den in das Wissen der Zeugen A. und B. gestellten Äußerungen des Klägers, dass der Kläger stark mit seiner Ehefrau (C. E., der Klägerin des Verfahrens - 2 Ca 737/06 - = 3 Sa 975/06 -) sympathisiere und dass daher davon auszugehen gewesen sei, dass der Kläger alles unternehmen würde, um sie (C. E.) vor zivilrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen zu schützen, also auch Beweisvereitelungen vornehmen würde. Daher habe neben dem Grund einer versuchten Anstiftung zur Beschädigung von Sachen des Arbeitgebers auch wegen der Verdeckungsgefahr ein Kündigungsgrund bestanden. Die Beklagte entnimmt den (von ihr) geschilderten Äußerungen (des Klägers) gegenüber den Zeugen A. und B. außerdem, dass der Kläger es in Betracht ziehe, die Beklagte weiterhin aktiv zu schädigen. Weiter stützt die Beklagte die Kündigung auf die von ihr behauptete Beteiligung des Klägers an den (von der Beklagte ebenfalls behaupteten) Unterschlagungen der Ehefrau des Klägers, der C. E.. Im Berufungsverfahren (einschließlich des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 01.06.2007) äußert sich die Beklagte weiter mit den folgenden Schriftsätzen, auf deren Inhalt jeweils verwiesen wird:

vom 19.03.2007 (Bl. 259 ff. d.A.),

vom 01.06.2007 (Bl. 315 ff. d.A.),

vom 16.07.2007 (Bl. 358 ff. d.A.),

vom 03.09.2007 (Bl. 390 d.A.).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 12.10.2006 verkündeten und am 04.12.2006 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - 2 Ca 773/06 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.03.2007 (Bl. 296 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Der Kläger vertritt u.a. die Auffassung, dass die Beklagte letztlich keinen konkreten, substantiierten und einer Beweiserhebung zugänglichen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher das Vorliegen von wichtigen Gründen zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen würde.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschuss vom 13.11.2007 - 3 Ca 964/06 - durch Vernehmung der Zeugen A. und B..

Die Zeugenaussagen sind festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 13.11.2007, dort S. 3 ff. (= Bl. 395 ff. d.A.: A.) und S. 6 ff. (= Bl. 398 ff. d.A.: B.). Hierauf wird zwecks Darstellung des Inhalts der Beweisaufnahme verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung ist begründet. Die Berufung führt zur Klageabweisung insgesamt.

II. Die Klage erweist sich mit dem gegen die Kündigung vom 30.03.2006 gerichteten Feststellungsbegehren in vollem Umfang als unbegründet. Die außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang, d. h. am 31.03.2006, fristlos aufgelöst.

1. Dies ergibt sich aus § 626 Abs. 1 BGB. Im Falle einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses hätte die Beklagte gemäß § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, - hier also bis zum 31.05.2006, einhalten müssen. Dies ist der Beklagten unter den gegebenen Umständen unzumutbar im Sinne des Gesetzes (§ 626 Abs. 1 BGB) gewesen. Aufgrund seiner Äußerung gegenüber dem Zeugen A. (- sinngemäß dahingehend, dass er "dem H. einen reindrücken" wolle, ... "er suche noch jemanden, der die Bahn und Karts kaputtfahren würde" -) hat der Kläger der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gemacht.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (nur) dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Berufungskammer folgt, ist insoweit zunächst zu fragen, ob objektive Tatsachen vorliegen, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kann dabei jeder Sachverhalt sein, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet. Die Äußerungen, die der Kläger gegenüber dem Zeugen A. gemacht hat, stellen einen Sachverhalt dar, der an sich geeignet ist, das Arbeitsverhältnis in diesem Sinne zu belasten. Liegt - wie hier - eine rechtswidrige Verletzung einer Vertragspflicht vor, dann setzt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund außerdem ein schuldhaftes, vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.

2. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung können erhebliche Verletzungen der Treuepflicht (Loyalitätspflicht) des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung - unter Umständen auch ohne vorherige Abmahnung - berechtigen. Soweit dies nach Treu und Glauben billigerweise (§ 242 BGB) von ihm verlangt werden kann, hat der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber oder dem Betrieb abträglich ist. In ähnlichem Umfang muss er sich auch - über seine eigentliche Arbeitsverpflichtung gemäß § 611 Abs. 1 BGB hinaus - im Rahmen des § 241 Abs. 2 BGB für den Arbeitgeber und den Betrieb einsetzen. Erhebliche Verletzungen dieser Treuepflicht - und daraus resultierender arbeitsvertraglicher Nebenpflichten - können zur außerordentlichen Kündigung führen.

3. a) Vorliegend hat der Kläger in erheblicher Weise gegen diese ihm obliegende Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Er hat dem Zeugen A. gegenüber unverhohlen kundgetan, dem Geschäftsführer und dem Betrieb der Beklagten Schaden zufügen zu wollen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen A.) ist die Berufungskammer davon überzeugt, dass der Kläger wenige Tage vor Zugang der Kündigung vom 30.03.2006 sich gegenüber dem Zeugen A. (etwa) wie folgt geäußert hat:

Er wolle "dem H. einen reindrücken", - er habe noch 150 Karten für die Bahn. Er suche noch jemanden, der die Bahn und Karts kaputtfahren würde.

Die Berufungskammer hält den Zeugen A. aufgrund des Aussageverhaltens des Zeugen und aufgrund des von dem Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks für glaubwürdig. Die Zeugenaussage ist glaubhaft und ohne wesentliche innere Widersprüche. Da die Berufungskammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO von der Richtigkeit der Zeugenaussage überzeugt ist, wird sie dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt. Weder der Umstand, dass der Zeuge zeitweise für die Beklagte gearbeitet hat, noch sonstige Umstände rechtfertigen hier die Annahme, dass der Zeuge vor Gericht falsch ausgesagt hat.

b) Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB hat die Beklagte gewahrt. Das Gespräch des Klägers mit dem Zeugen fand in der Zeit zwischen dem 19.03.2006 und dem 30.03.2006 fest. Soweit der Zeuge bekundet hat, der Kläger habe damals geäußert, dass H. (E.), also der Geschäftsführer der Beklagten, ihn und seine Frau "rausgeschmissen habe", kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sich das Gespräch in den Räumen der Bowlingbahn erst nach Ausspruch der hier streitgegenständlichen Kündigung ereignet hätte. Mit "rausgeschmissen" meinte der Kläger erkennbar das Geschehen vom 19.03.2006 als ihm - nach seiner Darstellung auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 05.07.2006 (= Bl. 38 d.A.) - bereits mündlich gekündigt und Hausverbot erteilt worden war (- dieses Hausverbot wird auch im Schreiben der Beklagten vom 23.03.2006, Bl. 36 d.A., erwähnt; in ähnlicher Weise hat auch die C. E. in ihrer Klageschrift vom 27.03.2006 [- 2 Ca 737/06 -], dort S. 2 [= Bl. 2 jener Akte], behauptet, dass ihr vor der schriftlichen Kündigung vom 23.03.2006 bereits am 19.03.2006 mündlich gekündigt worden sei). Aufgrund der weiteren Bekundungen des Zeugen ist die Berufungskammer davon überzeugt, dass das Gespräch des Klägers mit dem Zeugen am Samstag, dem 25.03.2006, stattgefunden hat. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte die 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, erst nach dem 30.03./31.03.2006 von dem Kündigungssachverhalt, von dem der Zeuge A. berichtet hat, Kenntnis erlangt haben sollte. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend durfte die Beklagte dann diesen Kündigungssachverhalt "nachschieben". Es ist anerkanntes Recht, dass in einem Fall der vorliegenden Art dem Nachschieben erst später bekanntgewordener Gründe nicht unter Berufung auf die Frist des § 626 Abs. 2 BGB begegnet werden kann. Der Kündigende ist nicht verpflichtet, binnen dieser Erklärungsfrist von 2 Wochen den ihm nun bekannten Grund nachzuschieben.

c) Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen liegt ein Kündigungssachverhalt vor, der an sich geeignet ist, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die gemäß § 626 Abs. 1 BGB weiter durchzuführende Interessenabwägung führt nicht zum Erfolg des Kündigungsschutzantrages. Das Interesse der Beklagten an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt das Bestandsschutzinteresse des Klägers auch dann, wenn man die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände, wie insbesondere Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit, in die Abwägung einbezieht. Der Kläger hat durch seine Äußerung gegenüber dem Zeugen A. die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unbedingt notwendige Vertrauensgrundlage irreparabel zerstört. Die Äußerung belegt eindeutig die - von Schädigungsabsicht geprägte - feindselige Einstellung des Klägers gegenüber der Beklagten. Weder im Rahmen der Prüfung des eigentlichen Kündigungssachverhalts, noch im Rahmen der Interessenabwägung wirkt sich das Fehlen einer einschlägigen Abmahnung zum Nachteil der Beklagten aus. Es liegt ein derart schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Klägers vor, dass bei Kündigungsausspruch nicht zu erwarten war, aufgrund einer Abmahnung könnte die zerstörte Vertrauensgrundlage wieder hergestellt werden. Es handelt sich vorliegend um eine schwere Pflichtverletzung, deren Rechtswidrigkeit für den Kläger ohne weiteres erkennbar war und bei der eine sanktionslose Hinnahme des Verhaltens durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war. Damit war die Abmahnung entbehrlich.

III. Hiernach ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht erst am 31.05.2006, sondern bereits am 31.03.2006 aufgelöst worden ist. Dies führt zur Abweisung des Feststellungsbegehrens insgesamt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG neu festgesetzt. Für das Berufungsverfahren war der Höchstbetrag des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG nicht auszuschöpfen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits das Arbeitsgericht den über den 31.05.2006 hinausreichenden Kündigungsschutzantrag abgewiesen hat. Im Berufungsverfahren ging es lediglich noch um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis über den 31.03.2006 hinaus bis zum 31.05.2006 fortbestanden hat. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer diesbezüglichen Feststellung entspricht der auf diesen Zeitraum von 2 Monaten entfallenden Vergütung (= 2 x 401,00 EUR = 802,00 EUR).

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt/Postanschrift: 99113 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Kläger hingewiesen. Derzeit findet gegen das vorliegende Urteil keine Revision statt.

Ende der Entscheidung

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